Mitwirkungsanteil in der Unfall­ver­si­che­rung


Wie Vorerkrankungen die Invaliditätsleistung beeinflussen.

In der Unfall­ver­si­che­rung spielt der Mitwirkungsanteil eine entscheidende Rolle bei der Festlegung der Invaliditätsentschädigungsleistung. Er bestimmt, ab welchem Grad bereits vorhandene Schäden, Krank­hei­ten und Gebrechen eine Kürzung der Leistung zur Folge haben, auch ohne Vorinvalidität an Körperteilen und Sinnesorganen.

Ein Beispiel verdeutlicht die Auswirkungen des Mitwirkungsanteils: Stellen wir uns vor, eine Person hat aufgrund eines Unfalls ihren rechten Fuß verloren. Während der Untersuchung stellt sich heraus, dass ein früherer Kreuzbandriss zur Gesundheitsschädigung beigetragen hat. Der behandelnde Arzt im Krankenhaus bemisst den Mitwirkungsanteil auf 60 Prozent. Wenn der Tarif eine Anrechnung von Vorschäden ab 50 Prozent vorsieht, wird der damalige Kreuzbandriss auf die Invaliditätsleistung angerechnet und entsprechend gekürzt.

Es gibt jedoch Tarife, die Vorerkrankungen erst ab einem höheren Mitwirkungsanteil berücksichtigen. In solchen Fällen wird der Invaliditätsgrad des gesamten Fußes berechnet, ohne eine Kürzung aufgrund des Vorschadens vorzunehmen. Das ist besonders kundenfreundlich.

Idealerweise sollte man Tarife wählen, bei denen der Mitwirkungsanteil 50 Prozent oder höher beträgt. Dadurch wird die Leistung nur dann reduziert, wenn Krank­hei­ten oder Gebrechen eine Invalidität mindestens zur Hälfte mitverursacht haben. In manchen Fällen besteht sogar die Möglichkeit, komplett auf eine Kürzung zu verzichten.

Es ist also ratsam, sich über die Auswirkungen von Vorerkrankungen auf die Invaliditätsleistung zu informieren und Tarife der Unfall­ver­si­che­rungen im Vorfeld zu ver­gleichen. Welche Versicherer besonders kundenfreundliche Bedingungen haben, erfahren Sie bei uns.

Kontaktieren Sie uns und machen den ersten Schritt auf dem Weg zu einer guten Unfall­ver­si­che­rung.


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